Die Auftragsbestätigung (auch: Bestätigungsschreiben) legt die mündliche Vereinbarung unter Abwesenden schriftlich nieder und wird dem Besteller zugestellt.
Die wichtigsten Aspekte des Bestätigungsschreibens (Auftragsbestätigung)
- Begriff
- Auftragsbestätigungs-Ziele
- Auftragsbestätigungs-Erscheinungsformen
- Auftragsbestätigungs-Verbreitung
- Auftragsbestätigung + Konstitutive Wirkung?
- Auftragsbestätigung-Inhalt
- Kombination Auftragsbestätigung + AGB
- Falschwiedergabe
- Vertragsuntreue des Auftragsbestätigung-Adressaten
- Auftragsbestätigung + gerichtliche Geltendmachung
Begriff
- Schreiben an Besteller, in welchem die mündliche Vereinbarung bestätigt wird
Auftragsbestätigungs-Ziele
- Rationalisierungszweck
- Beweissicherungszweck
Auftragsbestätigungs-Erscheinungsformen
- vorformulierte, standardisierte Bestätigungsschreiben
- Individual-Bestätigungsschreiben
Auftragsbestätigungs-Verbreitung
- beim Vertragsschluss unter Abwesenden
- bei bestimmten Rechtsgeschäften wie dem Verkauf von Gattungswaren
Auftragsbestätigung + Konstitutive Wirkung?
- Grundsatz: Unrichtige Bestätigung ändert Rechtslage nicht
- Ausnahme: Rechtserzeugende Kraft bei Widerspruchslosigkeit / Konstitutive Wirkung des Inhalts bei Stillschweigen
Auftragsbestätigung-Inhalt
- objektiv-wesentliche Vertragselemente
- subjektiv-wesentliche Vertragselemente
- Bedingungen, die für eine Partei so wesentlich sind, dass sie ohne diese den Vertrag nicht schliessen würde
Kombination Auftragsbestätigung + AGB
- vorseitig: AB
- rückseitig; AGB / Geltung nur durch Uebernahme
Falschwiedergabe
- Bestätigung eines nicht geschlossenen Vertrages
- Bestätigung eines von der mündlichen Vereinbarung abweichenden Vertragsinhalts
- Anderslautende Wiedergabe
- Weglassung von Vereinbartem
- Wiedergabe von Nichtvereinbartem (zB AGB)
Vertragsuntreue des Auftragsbestätigung-Adressaten
- Inhaltsbestreitung
- Zugangsbestreitung
Auftragsbestätigung + gerichtliche Geltendmachung
- AB-Absender trägt Behauptungs- und Beweislast für den Verkauf resp. den AB-Zugang
- AB-Absender trägt die Folgen einer allf. Beweislosigkeit
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